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Viehausstellungen und Viehmärkte anzeigen (Alle Inhalte Test-Leistung) 17.3.

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Möchten Sie eine Viehausstellung, einen Viehmarkt, eine Viehschau, einen Wettbewerb mit Vieh oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzeigen.

  • Basisinformationen

    Tiere können Träger von Tierseuchenerregern sein und diese verbreiten. Daher haben Sie als Tierhalterin oder Tierhalter die besondere Pflicht, das Risiko zu einer Verbreitung von Seuchen zu minimieren, wenn Sie eine Veranstaltung mit Vieh durchführen wollen. Daher ist die Anzeige einer solchen Veranstaltung erforderlich.

    Als Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere:

    • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
    • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
    • Schafe und Ziegen
    • Schweine
    • Hasen, Kaninchen
    • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln
    • Gehegewild
    • Kameliden, zum Beispiel Kamele, Alpakas, Lamas oder Dromedare

    Sie müssen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mindestens 4 Wochen vorher anzeigen, wenn Sie eine der folgenden Veranstaltungen durchführen wollen:

    • Viehausstellung
    • Viehmarkt
    • Viehschau
    • Wettbewerb mit Vieh
    • jede Veranstaltung ähnlicher Art

    Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung einschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Behörde informiert Sie über die Einschränkungen oder Verbote.

    Voraussetzungen

    • Sie planen eine der folgenden Veranstaltungen:
      • Viehausstellung
      • Viehmarkt
      • Viehschau
      • Wettbewerb mit Vieh
      • Veranstaltung ähnlicher Art
    • Die Tiere sind landwirtschaftliche Nutztiere der Kategorie Vieh.
    • Der Ort der Veranstaltung ist so eingezäunt, dass die Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge auf den und vom Platz gelangen.
    • Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
    • Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
    • Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
    • Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
    • Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtet.
    • Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt, in denen das Vieh angebunden werden kann.
    • Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
    • Personen, die beim Auftrieb dabei sind, haben Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks.
    • Es ist eine geeignete Einrichtung vorhanden, um tierische Nebenprodukte aufzubewahren.
  • Ablauf

    Verfahrensablauf Eintrag

    Weitere Hinweise

    Hinweise (Besonderheiten) Textfeld

  • Benötigte Unterlagen

    • Zuwendungsantrag
    • Wertgutachten

      Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen / Kurzgutachten (eventuell Rücksprache mit zuständigem Rechtspfleger/in erforderlich)

  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    7,00 EUR bis 99,00 EUR Erläuterung Kosten
    9,00 EUR Ohne Ahnung.
    gebührenfrei Tests sind gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    4 Wochen Erläuterung Fristen, Sie müssen die Veranstaltung spätestens 4 Wochen vorher anzeigen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Tage bis 7 Tage Erläuterung Bearbeitungsdauer
    7 Wochen Erläuterung
    3 Tage bis 5 Tage Bei Verspätung.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Wann muss ich einen Antrag stellen, wenn ich einen geschützten Baum (Baumschutzverordnung) fällen möchte?

    Sobald Maßnahmen, zum Beispiel Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden. 

  • Wann muss ich einen Antrag stellen, wenn ich in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres einen Baum fällen oder Gebüsch beschneiden möchte?

    Sobald die Fällung eines Baumes oder ein Rückschnitt von Gebüsch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres geplant ist, der mehr als ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist.

    Hinweis: Für Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, ist immer ein Antrag zu stellen.

  • Wer prüft die Verkehrssicherheit (Standfestigkeit und Bruchsicherheit) eines nach der Baumschutzverordnung geschützten Baumes?

    Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen. 

Aktualisiert am 13.04.2026

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