Möchten Sie eine Viehausstellung, einen Viehmarkt, eine Viehschau, einen Wettbewerb mit Vieh oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzeigen.
Tiere können Träger von Tierseuchenerregern sein und diese verbreiten. Daher haben Sie als Tierhalterin oder Tierhalter die besondere Pflicht, das Risiko zu einer Verbreitung von Seuchen zu minimieren, wenn Sie eine Veranstaltung mit Vieh durchführen wollen. Daher ist die Anzeige einer solchen Veranstaltung erforderlich.
Als Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere:
Sie müssen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mindestens 4 Wochen vorher anzeigen, wenn Sie eine der folgenden Veranstaltungen durchführen wollen:
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung einschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Behörde informiert Sie über die Einschränkungen oder Verbote.
Verfahrensablauf Eintrag
Hinweise (Besonderheiten) Textfeld
Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen / Kurzgutachten (eventuell Rücksprache mit zuständigem Rechtspfleger/in erforderlich)
BTB Test Onlinedienst
Beschreibung / Hinweise
7,00 EUR bis 99,00 EUR Erläuterung Kosten
9,00 EUR Ohne Ahnung.
gebührenfrei Tests sind gebührenfrei
4 Wochen Erläuterung Fristen, Sie müssen die Veranstaltung spätestens 4 Wochen vorher anzeigen.
2 Tage bis 7 Tage Erläuterung Bearbeitungsdauer
7 Wochen Erläuterung
3 Tage bis 5 Tage Bei Verspätung.
Sobald Maßnahmen, zum Beispiel Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden.
Sobald die Fällung eines Baumes oder ein Rückschnitt von Gebüsch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres geplant ist, der mehr als ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist.
Hinweis: Für Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, ist immer ein Antrag zu stellen.
Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen.
Aktualisiert am 13.04.2026